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Informationen für Personen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen


Grundlagen zur Erteilung eines Führungszeugnisses


Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag



Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten, so ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Ist die betroffene Person geschäftsunfähig, so ist nur ihre gesetzliche Vertretungsperson antragsberechtigt.


Der Antrag kann mündlich, bei persönlichem Erscheinen, oder in einfacher Schriftform bei der Registerbehörde unter den nachstehenden Anschriften gestellt werden:


Bei persönlichem Erscheinen:

Bundesamt für Justiz

Besucherservice

Adenauerallee 99 – 103

53113 Bonn


Öffnungszeiten:

Montag – Mittwoch: 7:30 Uhr – 16:00 Uhr

Donnerstag: 7:30 Uhr – 15:30 Uhr

Freitag: 7:30 Uhr – 14:00 Uhr


Bei schriftlicher Antragstellung:

Bundesamt für Justiz

Sachgebiet IV 21 - IR -

53094 Bonn


Die Antrag stellende Person hat ihre Identität und, wenn sie als gesetzliche Vertretungsperson handelt, ihre Vertretungsmacht nachzuweisen. Die betroffene Person und ihre gesetzliche Vertretungsperson können sich bei der Antragstellung nicht durch eine bevollmächtigte Person, auch nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, vertreten lassen. Der Antrag muss die vollständigen Personendaten der betroffenen Person enthalten und von ihr persönlich unterschrieben sein. Daneben ist die Anschrift für die Versendung des Führungszeugnisses anzugeben. Die Personendaten und die Unterschrift müssen amtlich bestätigt sein. Eine solche amtliche Bestätigung kann durch eine deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung oder durch eine ausländische Behörde oder einen Notar oder eine Notarin erteilt werden. Es genügt auch die Übersendung einer amtlich beglaubigten Fotokopie eines amtlichen Personalpapiers (Personalausweis, Reisepass) aus der sich die Personendaten ergeben. Sollte der Geburtsname vom Familiennamen abweichen, so ist auch dieser anzugeben. Die Kopie ist vor Beglaubigung von der Antrag stellenden Person zu unterschreiben.


Personen mit Wohnsitz im Ausland können zur Antragstellung folgende Vordrucke verwenden (technischer Hinweis: Die Vordrucke können am Bildschirm ausgefüllt werden. Hierfür ist die Funktionalität des jeweiligen Anzeigeprogramms zu beachten, insbesondere sollte - soweit möglich - der Befehl "Felder markieren" aktiviert werden. Beachten Sie bitte beim Drucken die Einstellungen "Auf Druckbereich verkleinern" bzw. "In Druckbereich einpassen":


deutschsprachiger Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses (pdf, 322 KB)

englischsprachiger Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses (english) (pdf, 183 KB)

französischsprachiger Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses (français) (pdf, 211 KB)


Das Führungszeugnis wird nur in deutscher Sprache erteilt. Eine gegebenenfalls gewünschte Übersetzung ist von der Antrag stellenden Person selbst zu veranlassen. Der Inhalt des Führungszeugnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes.


Ein Führungszeugnis für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) wird nur an die Antrag stellende Person persönlich übersandt.


Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Behördenführungszeugnis), wird direkt an die Behörde übersandt. Die Behörde hat der Antrag stellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Die Antrag stellende Person, die außerhalb von Deutschland wohnt, kann verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland darf die Einsicht nur der Antrag stellenden Person persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls die Antrag stellende Person dem widerspricht, von der amtlichen Vertretung zu vernichten. Bei einem Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Behördenführungszeugnis) ist der Verwendungszweck anzugeben.


Gebühren

Die Gebühr für jedes Führungszeugnis beträgt 13 Euro. Die Zahlung kann durch Übersendung eines Schecks oder durch Überweisung auf das nachstehende Konto des Bundesamts für Justiz erfolgen:


Deutsche Bundesbank - Filiale Köln -

BLZ: 370 000 00

Konto-Nr.: 38001005

IBAN-Nr.: DE49370000000038001005

BIC/swift-Nr.: MARKDEF1370

Verwendungszweck: (Aktenzeichen des Vorgangs - falls vorhanden - oder Vor- und Nachname der Antrag stellenden Person)


Schecks sollen grundsätzlich in Euro ausgestellt und auf eine deutsche Bank bezogen sein. Gebühren, die von ausländischen Banken für die Einlösung eines (Auslands-)Schecks erhoben werden, sind der Gebühr für das Führungszeugnis hinzuzurechnen. Fragen zu Zahlungen per Scheck und deren Gebühren können von der jeweiligen ausländischen Bank beantwortet werden.


Bei Überweisungen ist die Durchschrift des Überweisungsauftrags an das Bundesamt für Justiz - sofern möglich - mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses zu senden.

Das Führungszeugnis kann erst nach Eingang der Gebühr oder Vorlage des Zahlungsnachweises erteilt werden (§ 7 Abs. 2 JVKostO).


Überbeglaubigung eines Führungszeugnisses oder Erteilung einer Apostille


Behörden verschiedener ausländischer Staaten verlangen zur Anerkennung des Führungszeugnisses eine Überbeglaubigung durch das Bundesamt für Justiz oder die Erteilung einer Apostille durch das Bundesverwaltungsamt in Köln.


Der Antrag auf Überbeglaubigung kann entweder gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses oder - sofern das Führungszeugnis der Antrag stellenden Person bereits vorliegt - unter Vorlage des Originalführungszeugnisses im Nachhinein gestellt werden. Der Antrag kann mündlich, bei persönlichem Erscheinen, oder in einfacher Schriftform bei der Registerbehörde unter den o. a. Anschriften gestellt werden.


Sowohl bei einem Antrag auf Überbeglaubigung als auch bei einem Antrag auf Erteilung einer Apostille ist das Land anzugeben, in dem das Führungszeugnis vorgelegt werden soll.


Ob die Überbeglaubigung eines Führungszeugnisses oder die Erteilung einer Apostille erforderlich ist, hat die Antrag stellende Person selbst in Erfahrung zu bringen. Entsprechende Auskünfte erteilen im Allgemeinen die Botschaften bzw. konsularischen Vertretungen der Länder, in denen das Führungszeugnis vorgelegt werden soll.


Im Internet ist ein erster Überblick z.B. hier erhältlich. Unter Punkt III und V. sind Länder aufgeführt, für die zurzeit eine Überbeglaubigung oder eine Apostille nicht erforderlich ist. (Eine Gewähr wird nicht übernommen; im Zweifelsfall sind die Botschaften oder konsularischen Vertretungen zu kontaktieren.)


Die Gebühr für die Überbeglaubigung beträgt 13 Euro je Führungszeugnis. Sie ist unabhängig von der Gebühr für die Erteilung des Führungszeugnisses. Die Überbeglaubigung kann erst nach Eingang der Gebühr oder der Vorlage eines Zahlungsnachweises vorgenommen werden. Hinsichtlich der möglichen Zahlungsformen gelten die Ausführungen über die Gebühr für das Führungszeugnis entsprechend.


Der Antrag auf Erteilung einer Apostille ist an das Bundesverwaltungsamt, Referat II B 4, 50728 Köln zu richten. Wird der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses gestellt, kann er aus Vereinfachungsgründen auch dem Bundesamt für Justiz zugeleitet werden. Das Führungszeugnis wird in diesem Fall - ohne Abgabenachricht an die Antrag stellende Person - an das Bundesverwaltungsamt Köln zur Erteilung der beantragten Apostille weitergeleitet.


Vor der Erteilung einer Apostille durch das Bundesverwaltungsamt in Köln ist auf dem Führungszeugnis die Anbringung der Unterschrift einer oder eines berechtigten Bediensteten und der Abdruck eines Dienstsiegels des Bundesamts für Justiz erforderlich.


Die Gebühr für die Erteilung der Apostille wird vom Bundesverwaltungsamt Köln gesondert erhoben und ist nicht an das Bundesamt für Justiz zu überweisen. Vorschusspflicht besteht nicht.


E-Mail


Anträge auf Erteilung von Führungszeugnissen können wegen des zu erbringenden Identitätsnachweises nicht per E-Mail gestellt werden.


Quelle: www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Ausland/Antrag/FAQ_node.html


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